Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.01.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17   

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https://dejure.org/2019,4009
OLG Brandenburg, 03.01.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17 (https://dejure.org/2019,4009)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.01.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17 (https://dejure.org/2019,4009)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17 (https://dejure.org/2019,4009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 10.03.1999 - 3 ARs 2/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dieser Weg ist gegenüber der Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls und dem Neuerlass eines Haftbefehls zur Durchführung der Auslieferung vorrangig, wobei sich die Anforderungen an die Anordnung der Haft nach § 34 IRG richten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018, (1) 53 AuslA 77/17 (33/17); Senatsbeschluss vom 8. November 2017, (1) 53 AuslA 24/17 (10/17), jeweils m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 1999, 3 Ars 2/95 [Ausl], zit. nach juris; vgl. auch Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 34 IRG Rdnr. 3).

    Dies wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht, denn die auf § 34 Abs. 1 IRG beruhende Haftanordnung soll lediglich die Durchführung der bewilligten Auslieferung sichern und darf insoweit nicht über das dafür unerlässliche Maß hinausgehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.03.1999, 3 Ars 2/95 [Ausl], zit. nach juris).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01

    Rechtsgrundlagen der Durchführungshaft nach Bewilligung der Auslieferung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 53 AuslA 66/17
    Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG ist, dass die Durchführung der Auslieferung - beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates - bereits unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2003, 3 Ausl 113/2001, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44001
OLG Brandenburg, 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2018,44001)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2018,44001)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2018,44001)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen sind ausreichend, um die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, 2 BvR 1468/16, zit. nach juris).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG) und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2012 - A 3 S 1876/09

    Verfolgung von Russen aus Tschetschenien in den anderen Teilen der russischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben soll.
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2007 - 1 AK 41/07

    Türkei, Auslieferung, Auslieferungshaft, Kurden, PKK, Mitglieder, Verdacht der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Allerdings kommt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde eine indizielle Wirkung zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 AK 41/07 -, juris; OLG München StV 1996, 100 f.; OLG Jena NJW 2007, 1700 f.).
  • VG Cottbus, 16.12.2016 - 1 K 156/13

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben soll.
  • OLG München, 10.07.1995 - Ausl 120/94
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Allerdings kommt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde eine indizielle Wirkung zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 AK 41/07 -, juris; OLG München StV 1996, 100 f.; OLG Jena NJW 2007, 1700 f.).
  • VG Potsdam, 09.08.2017 - 6 K 4539/16

    Asylanspruch eines tschetschenischen Staatsangehörigen; inländische

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben soll.
  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären.

    b) aa) Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Ein wesentlicher Faktor im Rahmen der Prüfung der Belastbarkeit von Zusicherungen ist dabei insbesondere, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden (siehe EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 189 (dort auch unter Zusammenstellung eines umfangreichen Katalogs an weiteren Prüfungsgesichtspunkten); BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 24, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 53; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 15.02.2019 - (4) 151 AuslA 178/17 (10/18), juris Rn. 36, StV 2019, 619; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), juris Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2019 - 2 Ausl A 96/18, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 29, StV 2018, 584 (Ls.)).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.11.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)   

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https://dejure.org/2019,42814
OLG Brandenburg, 25.11.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,42814)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,42814)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,42814)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer "persönlichen Fehde" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, R. K..., oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 30).

    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Eilverfahren mit Entscheidung vom 14. Mai 2019 (2 BvR 828/19) die Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die am 8. Mai 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) festgestellt,.

    Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung führt vor dem Hintergrund der Entscheidung 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19)zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung unzulässig ist.

    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).

    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).

    Einer Auslieferung stehen zudem die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen und der Rechtsgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.).

    Dieser Umstand ist - abhängig von den bisher unklaren Hintergründen der drei Fälle - zumindest geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung einseitig formulierter Vorbehalte zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 51).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52).

    Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19 a.a.O,; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017, 2 BvR 1487/17, Rn. 48 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017, 2 BvR 2259/17, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019, 2 BvR 1258/19, Rn. 8).

    Nach den angeführten Kriterien bestehen demnach gewichtige Bedenken gegen die Belastbarkeit einer einseitig formulierten Annahme in der Bewilligungsnote in Fällen einer Gefahr politischer Verfolgung, selbst wenn die für Zusicherungen geschaffenen Kriterien auf einseitige Bedingungen übertragbar wären (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 53).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass der ersuchte Staat anhand der Umstände des Einzelfalles überprüfen muss, ob eine abgegebene Zusicherung auch tatsächlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der Gesamtbetrachtung zukommt (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52).

  • BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08

    Auslieferung von Straftätern: Deutsche Justiz misstraut Russlands Zusagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    a) Der Senat hat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in der nordkaukasischen Region der Russischen Föderation und insbesondere in der Tschetschenischen Republik gegen die nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards verstoßen wird (vgl. dazu BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfGE 63, 332, 337 f.; BVerfGE 75, 1, 19; BVerfGE 108, 129, 136; BVerfGE 113, 154, 162).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).
  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19 a.a.O,; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017, 2 BvR 1487/17, Rn. 48 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017, 2 BvR 2259/17, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019, 2 BvR 1258/19, Rn. 8).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von

  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 108/18

    Auslieferung an Weißrussland zum Zwecke der Strafverfolgung (weißrussischer

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 10.04.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)   

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OLG Brandenburg, 10.04.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,13020)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.04.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,13020)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. April 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,13020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Die damit zusammenhängenden Fragen hat der Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit zu beantworten (BVerfG StV 2004, 440 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte - wie oben dargelegt - im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440).

  • BVerfG, 15.10.2007 - 2 BvR 1680/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, indem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [MRK]; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2014, Ausl 53/14, zit. nach juris).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte - wie oben dargelegt - im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Da die Frage, ob dem Verfolgten im Fall der Auslieferung politische Verfolgung droht, im Auslieferungsverfahren gem. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk eigenständig zu prüfen ist, besteht zudem kein begründeter Anlass zu der hilfsweise beantragten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16, S. 2 des Schriftsatzes der Beiständin vom 7. August 2018, Bl. 549 GA).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Es liegt im gegenseitigen Interesse der Vertragsstaaten, dass der zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr aufrecht erhalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, BVerfGE 108, 129-149, zitiert nach juris, Rn. 31).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte - wie oben dargelegt - im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen sind ausreichend, um die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, 2 BvR 1468/16, zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2012 - A 3 S 1876/09

    Verfolgung von Russen aus Tschetschenien in den anderen Teilen der russischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben will.
  • OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14

    Auslieferung eines Teilnehmers am Tschetschenienkrieg an Russland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen (siehe auch OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/14-31, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 16.12.2016 - 1 K 156/13

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben will.
  • KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12

    Grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren nach EuAlÜbk,

  • OLG Hamm, 22.08.2017 - 2 Ausl 116/16
  • VG Potsdam, 09.08.2017 - 6 K 4539/16

    Asylanspruch eines tschetschenischen Staatsangehörigen; inländische

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • BVerfG, 27.02.2019 - 2 BvR 351/19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer

  • OLG Dresden, 10.07.2014 - Ausl 53/14

    Schmuggel geschützter wildlebender Tiere (hier Reptilien und lebende Weichtiere)

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2007 - 1 AK 41/07

    Türkei, Auslieferung, Auslieferungshaft, Kurden, PKK, Mitglieder, Verdacht der

  • OLG München, 10.07.1995 - Ausl 120/94
  • OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20

    Erklärung der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

    Zudem ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes in einer anderen Auslieferungssache (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019, 1 - 53 AuslA 66/17 - 34/17) kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch russische Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden sind.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.07.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43015
OLG Brandenburg, 29.07.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,43015)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,43015)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,43015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14

    Auslieferung eines Teilnehmers am Tschetschenienkrieg an Russland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17
    Das Auswärtige Amt hat in der Vergangenheit bei Kontrollen keine Verstöße gegen seitens der russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen festgestellt, so dass an deren Einhaltung keine begründeten Zweifel bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 - 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rdnr. 8).

    Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Justizbehörden gegebene Zusicherungen nicht einhalten, haben sich - wie oben ausgeführt - für den Senat und für andere Oberlandesgerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 - 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rn. 8) bisher nicht ergeben und sind beispielsweise auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2018 nicht zu entnehmen, lassen sich vielmehr nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, 1 BvR 986/91, zitiert nach juris, dort Rn. 39).
  • OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17
    Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat und die im Misserfolgsfall gemäß Nr. 3920 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO analog dem Verfolgten zur Last (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211; OLG Köln NStZ 2006, 181).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17
    Die Verletzung der gerichtlichen Pflicht, den Vortrag des Verfolgten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, muss sich aus den besonderen Umständen des Falls ergeben (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 2386/08, zit. n. juris.).
  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.

    Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) - wird damit gegenstandslos.

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